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Wer bekommt den Hund nach der Trennung?

Manch einer empfindet für sein Haustier mehr als nur die normale Tierliebe. Trennen sich Ehegatten dann und haben beide diese Tierliebe, so wird der Hund zum wichtigsten Gut neben den Kindern natürlich. Und ein erbitterter Kampf um den Hund ist die Folge.

Aber wer bekommt dann das geliebte Haustier und nach welchen Kriterien wird dies entschieden?

Mit diesen Fragen hatte sich erst vor gut drei Monaten das Oberlandesgericht Nürnberg zu beschäftigen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dabei entschieden, dass Hunde, welche als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen sind.

Dem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde.

Die ehemals zusammenlebenden Ehegatten hielten in ihrem gemeinsamen Hausstand sechs Hunde. Diese Hunde holte die Ehefrau nur kurze Zeit nach der Trennung von ihrem Mann zu sich und kümmerte sich um die Hunde. Zwei der sechs Hunde verstarben dabei kurz nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung.

Der Ehemann beantragte beim zuständigen Amtsgericht im Rahmen der Hausratsverteilung die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstände an ihn.

Dieser Antrag wurde jedoch vom Amtsgericht abgelehnt. Das Gericht war der Auffassung, dass die Hunde bei der Ehefrau leben sollten.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Ehegatte und zog vor das Oberlandesgericht.

Aber auch das Oberlandesgericht Nürnberg gab dem Antrag nicht statt und wies die Beschwerde des Ehemannes zurück.

Der Senat führte dabei aus, dass Hunde trotz ihrer Eigenschaft als Lebewesen, wie normale Haushaltsgegenstände anzusehen wären. Die Zuweisung müsse daher, sobald die Hunde nicht im Alleineigentum eines Ehegatten stehen würden, nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen.

Das Gericht stellte dabei fest, dass das Interesse an den Hunden bei beiden Ehegatten gleich stark ausgeprägt war. Dennoch entschied es sich gegen den Antragsteller.

Das Oberlandesgericht Nürnberg machte dabei deutlich, dass es bei seiner Entscheidung mehrere Kriterien zu berücksichtigen hatte. Unter anderem den Gesichtspunkt des Tierschutzes.

Maßgeblich für die Entscheidung war dann, dass das Rudel bei einer Trennung der Hunde erneut auseinandergerissen werden müsste und sich die Hunde nach dem Verlust des Ehemannes als Rudelmitglied , den Tod eines Teils der Tiere und das Kennenlernen des neuen Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel, der mit einer erneuten Trennung von den seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugspersonen einhergehen würde, war daher nach Auffassung des Gerichts für die Hunde nicht zumutbar.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2016 – 10 UF 1429/16