RICHTER. Rechtsanwälte

Rauchen in Miet- und Eigentumswohnungen – Ein kurzer Überblick.

Rauchen kann nicht nur die eigene Gesundheit gefährden sondern auch zu ordentlich Zündstoff innerhalb bzw. außerhalb der eigenen Miet- Eigentumswohnung führen.

Dies haben wir nicht erst durch den prominenten Raucher Friedhelm Adolfs- Deutschlands bekanntesten Raucher- aus Düsseldorf erleben dürfen.

Klagen über Raucher beschäftigen immer wieder die deutschen Gerichte.

Auf der einen Seite ist da der Raucher, der von seinem allgemeinem Persönlichkeitsrecht Gebrauch macht, auf der anderen Seite ist da der genervte und angewiderte Mitmieter bzw. Vermieter.

Aber was ist eigentlich erlaubt und was nicht mehr?

Mit diesen Fragen beschäftigt sich der folgende Beitrag.

Darf man in der eigenen Wohnung überhaupt rauchen?

Diese Frage kann mit einem klaren „Ja" beantwortet werden.

1:0 also für den rauchenden Hausbewohner? Nicht wirklich, denn Achtung, dies gilt nicht uneingeschränkt.

Aber dazu später.

Grundsätzlich darf jeder in den eigenen Wänden tun wonach ihm gerade ist.

Hierzu gehört auch das Rauchen, denn Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Lediglich exzessives Rauchen müssen sich die Mitbewohner im Haus bzw. der Vermieter nicht gefallen lassen.

Aber was versteht der Gesetzgeber unter „exzessives Rauchen".

Dies ist dann gegeben, wenn sich der Zustand der Wohnung durch das Rauchen derart verschlechtert hat, dass die normalen Schönheitsreparaturen nicht mehr den gewünschten Erfolg erzielen, also Streichen und Tapezieren nicht mehr ausreichen um die gelben Spuren an den Wänden und Decken zu beseitigen.

In diesen Fällen ist dann der stark rauchende Mieter seinem Vermieter sogar zum Schadensersatz verpflichtet.

Daher gilt auch hier die Devise: Die Menge macht´s bzw. alles in Maßen, dann klappt´s auch mit dem Vermieter.

(Vgl. BGH,AZ.: VIII ZR 37/07)

Gilt oben Genanntes auch bei einem Mietvertrag mit Einschränkungen?

Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es zu dieser Frage noch nicht. Ein formularmäßiger Mietvertrag, der ein allgemeines Rauchverbot in der Mietwohnung enthält, wird jedoch in der Regel als unwirksam erachtet.

Denn der Raucher hat das Recht, seine Wohnung zur Verwirklichung seiner Lebensbedürfnisse, zu denen wie eingangs bereits erwähnt auch das Rauchen gehört, zu nutzen. Mit einem allgemeinen Rauchverbot wird in diese persönliche Lebensgestaltung des Rauchers aber derart eingegriffen und seine Möglichkeit, sich in seinen Mieträumen nach Belieben zu entfalten, so schwerwiegend beeinträchtigt, dass seine Nutzungs- und Gebrauchsrechte aus dem Mietvertrag akut gefährdet sind.

Rauchverbote welche in Individualverträgen geregelt wurden sind jedoch grundsätzlich wirksam.

Rauchen in gemeinschaftlich genutzten Räumen

Rauchen im Treppenhaus, im Keller oder auf dem Dachboden, hier hört dann der Spaß auf.

Denn hier ist der rauchende Mieter weniger bis kaum schutzwürdig, da sein Aufenthalt in diesen Räumlichkeiten meist nur von kurzer Dauer ist. Zudem sind hier auch die schutzwürdigen Rechte der restlichen nichtrauchenden Mitbewohner zu beachten.

Rauchen auf dem Balkon?

In der Sonne sitzen und nebenbei genüsslich die wohlverdiente Zigarette genießen, für jeden Raucher eine schöne Vorstellung.

Hier ist aber zu beachten, dass der Balkon zwar zur Wohnung gehört und sich der Mieter daher auf seine freie Lebensgestaltung berufen kann, jedoch nur so lange, wie Dritte nicht durch den Rauch beeinträchtigt werden. Denn das Recht des Rauchers auf freie Lebensgestaltung endet, sobald andere Mieter gestört werden.

In einem vom BGH entschiedenen Fall rauchte ein Ehepaar auf dem Balkon derart viele Zigaretten und belästigte die darüber wohnenden Nachbarn mit erheblichem Qualm. Der BGH entschied sich in seinem Urteil dazu, dass das Rauchen auf dem Balkon zeitweise eingeschränkt werden kann (BG, Az.: V ZR 110/14).

Am besten ist es deshalb, wenn sie als Raucher mit ihren Nachbarn eine Regelung über die Rauchzeiten auf dem Balkon treffen.

Kann man die Miete mindern wenn der Nachbar übermäßig raucht?

Eine Mietminderung auf Grund erheblicher Rauchbelästigung ist durchaus denkbar. Die Höhe hängt jedoch immer vom Einzelfall ab. Dabei kommt es nicht zuletzt darauf an, wie stark die Beeinträchtigung ist und wie lange sie andauert.

Das Amtsgericht Lübeck hielt 2013 unter Aktenzeichen 27 C 1549/13 eine Kürzung der Miete von 5 Prozent für gerechtfertigt.

In einem vor dem Landgericht Berlin unter Az.: 67 S 307/12 geführten Rechtsstreit gab es für den klagenden Mitmieter sogar eine Minderungsquote von 10 Prozent. Der Grund, die Mieter konnten ihre Wohnung im Sommer nicht mehr ausreichend lüften, weil der darunter wohnende Mieter exzessiv von seinem Rauchrecht auf dem Balkon Gebrauch machte.