RICHTER. Rechtsanwälte

Grillen - und Gartenfete - was ist eigentlich erlaubt?

Das Warten hat ein Ende. Endlich ist er da - der Frühling.

So manch einer wird in den nächsten Tagen seinen Grill aus dem Keller oder Schuppen holen - falls er dies noch nicht getan hat - und feierlich die Grillsaison allein oder mit der Familie/mit Freunden eröffnen.

Doch die Ausgrabung bzw. Wiederbelebung des Grills stellt des einen Freud - des anderen Leid dar.

So sehen sich manche Nachbarn durch die (exzessiven) Grillabende der Nachbarschaft erheblich gestört.

Streit ist dann in den meisten Fällen vorprogrammiert.

Damit auch während der Grillsaison ein friedliches Miteinander (in) der Nachbarschaft gewährleistet ist, soll dieser Beitrag einen Überblick über das rechtliche Können und Dürfen in Bezug auf des Deutschen liebste Sommeraktivität - nämlich das gemütliche Beieinandersein am/vor dem Grill, gegeben werden.

Generell gilt, dass Grillen weder allgemein erlaubt, noch grundsätzlich verboten ist.

Die Frage ob, wie, wann und wo das Grillen erlaubt ist, wird nach dem Umfang der Grilltätigkeit zu beurteilen sein.

Oberstes Gebot ist dabei immer die Rücksichtnahme auf die Nachbarn. Nach den Vorschriften des BGB muss dieser das Grillen im Garten dulden, wenn er dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

Es sollte daher darauf geachtet werden, dass keine dauerhafte, übermäßige Rauchentwicklung entsteht, die, womöglich noch durch die Windrichtung begünstigt, auf das Grundstück des Nachbarn zieht. Der Grill sollte daher, wenn möglich, so positioniert werden, dass der Nachbar durch den entstehenden Rauch möglichst wenig belästigt wird.

Er sollte sich also in möglichst großem Abstand zu den Wohnräumen der Nachbarn befinden.

So schlimm wie es klingen mag, aber Grillen kann auch generell verboten werden.

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass Grillen auch generell verboten werden kann, wenn die dadurch verursachten Geruchsemissionen konzentriert in die Wohn- und Schlafräume des Nachbarn eindringen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995, Az. 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95).

Aber dieses generelle Verbot soll nur den Extremfall darstellen. Hält man sich an die groben Regeln und nimmt man die Feiern der Nachbarschaft auch hin, dann ist die schönste Zeit im Jahr draußen vorm Grill gesichert.

Zunächst zur Frage: „Was ist rechtlich beim Grillen im Garten zu beachten?"

Ein Grundstückseigentümer darf grundsätzlich in seinem Garten im üblichen Rahmen ein Grillfest bis 22 Uhr veranstalten. Die damit einhergehenden Belästigungen durch Gerüche sowie laute Geräusche muss der Nachbar daher hinnehmen (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.1989, Az. 2/21 O 424/88).

Doch Vorsicht….

Das Grillen kann auf zweimal im Monat bzw. zehnmal im Jahr beschränkt werden (vgl. Amtsgericht Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 22 C 614/09 (II)).

In Ausnahmefällen (Geburtstage etc.), ist das Grillen sogar bis 24 Uhr erlaubt. Solche Ausnahmefälle sind aber in der Regel auf eine Anzahl von vier Festen pro Jahr beschränkt. (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002, Az. 13 U 53/02).

Zusätzlich ist zu beachten, dass zwischen 22 und 6 Uhr eine Nachtruhe gilt.

Wer es während dieser Uhrzeit dennoch krachen lässt, riskiert dann eine Geldbuße (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995, Az. 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95).

Nun zum Mieter…

Ein generelles „Recht auf Grillen" hat der Mieter nicht. Der Vermieter hat die Möglichkeit, im Mietvertrag oder in der Hausordnung ein Grillverbot zu regeln.

Verstößt man gegen den Mietvertrag oder die Hausordnung, droht dann erheblicher Ärger mit dem Vermieter. Bei wiederholten Verstößen kann es zu einer Abmahnung und schlimmstenfalls sogar zur Kündigung kommen.

Gehört zur Wohnung ein Garten und ist dieser mitgemietet worden, so darf der Mieter in diesem Garten gelegentlich auch mit einem Holzkohlengrill grillen. Die übrigen Mieter haben die damit einhergehenden Belästigungen dann zu dulden.

Aber wie oft darf eigentlich gegrillt werden?

Ein Gesetz, das eine genaue Zahl der erlaubten Grillabende regelt, gibt es nicht. Zudem hat diese Frage bislang auch den Bundesgerichtshof als oberste Instanz noch nicht erreicht. Jedoch gibt es eine ganze Reihe von Urteilen der unteren Instanzen. Die Bandbreite dieser Gerichtsentscheidungen reicht dann von viermal jährlich über zweimal pro Monat bis 20 bis 25 Mal pro Jahr.

Als grobe Leitlinie kann man sich merken: Wenn's nicht verboten ist, ca. zweimal im Monat.

Absolute Sicherheit hat man damit aber ausdrücklich nicht.

Zu guter Letzt…Grillen im öffentlichen Park: Was ist zu beachten?

Sollten Grillliebhaber gar keinen Balkon haben, bleibt immer noch der Gang nach draußen. Hier unterscheiden sich die Vorschriften von Gemeinde zu Gemeinde, übergreifend lässt sich aber festhalten:

Es darf überall da gegrillt werden, wo die Erlaubnis sichtbar ist, etwa durch ein Hinweisschild.

Wer einfach so in der freien Natur grillt, muss mit Bußgeldzahlungen rechnen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung.