RICHTER. Rechtsanwälte

Verpflichtet die Heirat zur Mithaftung?

Viele Paare sind der Ansicht, sie müssten nach der Eheschließung für bestehende oder künftige Schulden des Gatten mithaften.

Dies ist jedoch ein Irrglaube, denn allein die Tatsache, dass der Schuldner verheiratet ist, führt nicht zu einer Mithaftung des Ehepartners.

Denn für die Schulden des Ehegatten bürgt der Betroffene nur, wenn er sich hierzu auch ausdrücklich verpflichtet hat.

Eheleute haften daher grundsätzlich für ihre Schulden allein – es sei denn, es geht um kleinere Anschaffungen im Alltag der Eheleute.

Die sogenannte Schlüsselgewalt erlaubt dabei Ehepaaren, Geschäfte abzuschließen, die den Lebensbedarf decken und für den jeweils anderen gelten sollen (§ 1357 BGB).

Darunter fällt alles, was nach den ehelichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnissen angemessen ist, wie z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Kleidung, Hausrat oder andere geringfügige Beschaffungen.

Luxusgüter, wie etwa eine teure Urlaubsreise, fallen jedoch nicht darunter.

Aber auch bestimmte Dauerschuldverhältnisse (Mietverhältnis etc.), die der Lebenshaltung dienen, werden von der Schlüsselgewalt erfasst.

Das bedeutet, dass diese Verträge (etwa mit Stromlieferanten oder Telefonanbietern) den anderen Ehepartner mitverpflichten.

Beide Ehegatten haften dann in der Folge als Gesamtschuldner und können zum Teil oder in voller Höhe zur Forderungsbegleichung in Anspruch genommen werden.

Bei einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs oder zur Finanzierung des Hauskaufs haftet der jeweilige andere Ehepartner aber nur dann, wenn er den Vertrag mit unterschrieben hat oder sich als Bürge für einen Zahlungsausfall verpflichtet hat.

Denn mit seiner Unterschrift erklärt sich der Ehegatte ausdrücklich zum Gesamtschuldner und zwar unabhängig davon, wer der Eigentümer des PKW oder der Immobilie ist.

Eine solche Mithaftung sollte daher immer gut überlegt sein.