RICHTER. Rechtsanwälte

Parkplatzunfall - kein blindes Vertrauen auf das Vorfahrtsrecht.

Der Nutzer eines Parkhauses muss beim Befahren des Parkhauses mit ein- und ausparkenden – bzw. – fahrenden anderen Fahrzeugen rechnen, ihm kommt in diesem Zusammenhang eine sogenannte Rücksichtnahmepflicht zu, andernfalls haftet auch der Vorfahrtsberechtigte bei einem Unfall mit 50 Prozent.

In einem vor dem Amtsgericht München geführten Rechtsstreit machte die Klägerin einen Schaden an ihrem Skoda in Höhe von 5.000,00EUR geltend.

Zu dem Unfall kam es, als beide Fahrzeugführer das Parkhaus verlassen wollten.

Der Beklagte fuhr mit seinem PKW dabei geradeaus, er befand sich auf der Straße, die einmal durch das ganze Parkhaus verlief und von der links und rechts Querstraßen abzweigten, in denen sich wiederrum zahlreiche Parkplätze befanden.

Der PKW der Klägerin kam aus Sicht des Beklagten von rechts aus einer der Querstraßen.

Im Kreuzungsbereich kam es dann zum Zusammenstoß.

Ein eigentlich eindeutiger Fall, denken Sie?

Nicht nach Ansicht des Amtsgerichts München, denn das Gericht wies die Klage ab und befand, dass beide Verkehrsteilnehmer zu 50 Prozent haften.

Und da die Versicherung des Beklagten vorgerichtlich bereits 50 Prozent des Schadens der Klägerin beglichen hatte, musste die Klage zwangsläufig als unbegründet abgewiesen werden.

Wie aber kam es zu dieser Entscheidung? Immerhin stand der Klägerin das Vorfahrtsrecht zur Seite.

Findet die Vorfahrtsregelug auf einem Parkplatz überhaupt Anwendung?

All diese Fragen hatte das Amtsgericht zu beantworten.

Zunächst zur der Frage, inwieweit die Vorfahrtsregel des § 8 Absatz 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet.

Nach Ansicht des Amtsgerichts München hänge dies in erster Linie davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr d. h. dem Suchverkehr dienen oder ob sie darüber hinaus auch einen Straßencharakter besitzen.

Entscheidend für diese Beurteilung sei die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, insbesondere die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen.

Im vorliegenden Fall sei wegen der breit ausgebauten Straßen ein gewisser Straßencharakter anzunehmen und an den Schnittpunkten der Straßen die "rechts vor links" Regel anzuwenden. Daneben gelte aber eine besondere und spezifische Rücksichtnahmepflicht aller Verkehrsteilnehmer, die bedeute, dass jeder Verkehrsteilnehmer auf einem solchen Parkplatz, auch ein von rechts Kommender, mit erhöhter Vorsicht fahren muss.

Nach Ansicht des Amtsgerichts muss der Nutzer beim Befahren des Parkplatzes daher stets mit ein- und ausparkenden bzw. -fahrenden Fahrzeugen rechnen.

(Amtsgericht München, Urteil vom 23.06.2016 - 333 C 16463/13)